Bei Erfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen darf einem Arbeitgeber für die unselbständige Beschäftigung von Ausländern, die einen Aufenthaltstitel besitzen oder die Niederlassungsfreiheit genießen, aber zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht ohne eine zusätzliche Genehmigung berechtigt sind, eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.