Bei Lieferung oder Abholung eines Gegenstands vom Inland mit Warenbewegung ins Drittland liegt unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Steuerfreiheit gilt ebenso für Touristenexporte und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, wenn diese ins Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben, im Inland bearbeitet oder verarbeitet und dann vom In- ins Drittland befördert oder versendet werden. Über die Ausfuhr muss ein Ausfuhrnachweis erbracht und die Voraussetzungen für Steuerfreiheit müssen buchmäßig nachgewiesen werden.