Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird neben anderen Zollabgaben bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland (Import Drittland) erhoben. Sie entspricht weitgehend der Umsatzsteuer, die beim Verkauf oder Verbrauch von Waren im Inland anfallen würde. Für die Einfuhr bestimmter Gegenstände kommen Steuerbefreiungen in Betracht. Diese EUSt-Befreiungen können von jedem Unternehmer oder Nichtunternehmer unter Berücksichtigung von gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Die Steuerbefreiungen sind im UStG erschöpfend geregelt und lehnen sich auch an zollrechtliche Bestimmungen an.