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Augenscheinsbeweis

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerNovember 2025

Augenschein ist jede unmittelbare Sinneswahrnehmung über Zustände und Eigenschaften von Personen oder Sachen.

Einleitung

Der Augenscheinsbeweis ist eines der fünf klassischen Beweismittel, die in der Zivilprozessordnung genannt sind. Er ist in den §§ 368–370 ZPO geregelt und wird auch im Außerstreitverfahren als Beweismittel verwendet (vgl § 31 Abs 1 AußStrG).

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