Es steht den Parteien frei, gem §§ 266, 267 ZPO Sachverhaltsbehauptungen der anderen Partei nicht zu bestreiten bzw ausdrücklich zuzugestehen. Dies bezeichnet man als „zugestandenen“ bzw „unstrittigen“ Sachverhalt bzw „Außerstreitstellung“.
Es steht den Parteien frei, gem §§ 266, 267 ZPO Sachverhaltsbehauptungen der anderen Partei nicht zu bestreiten bzw ausdrücklich zuzugestehen. Dies bezeichnet man als „zugestandenen“ bzw „unstrittigen“ Sachverhalt bzw „Außerstreitstellung“.