Augenschein ist jede unmittelbare Sinneswahrnehmung über Zustände und Eigenschaften von Personen oder Sachen.
Einleitung
Der Augenscheinsbeweis ist eines der fünf klassischen Beweismittel, die in der Zivilprozessordnung genannt sind. Er ist in den §§ 368–370 ZPO geregelt und wird auch im Außerstreitverfahren als Beweismittel verwendet (vgl § 31 Abs 1 AußStrG).