Entscheidungen, die im Schiedsverfahren ergehen, sind inhaltlich grundsätzlich unüberprüfbar (Ausschluss des Rechtswegs). Eine Aufhebung/Anfechtung ist nur aufgrund der taxativ in § 611 Abs 2 Z 1–8 ZPO angeführten Gründe möglich.
Entscheidungen, die im Schiedsverfahren ergehen, sind inhaltlich grundsätzlich unüberprüfbar (Ausschluss des Rechtswegs). Eine Aufhebung/Anfechtung ist nur aufgrund der taxativ in § 611 Abs 2 Z 1–8 ZPO angeführten Gründe möglich.