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Aufhebung des Schiedsspruchs

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerNovember 2025

Entscheidungen, die im Schiedsverfahren ergehen, sind inhaltlich grundsätzlich unüberprüfbar (Ausschluss des Rechtswegs). Eine Aufhebung/Anfechtung ist nur aufgrund der taxativ in § 611 Abs 2 Z 1–8 ZPO angeführten Gründe möglich.

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