Die Aussage vor Gericht darf von einem Zeugen (ggf einer Partei) unter den Voraussetzungen des § 321 ZPO (Aussageverweigerungsgrund) verweigert werden. Gewisse Personen sind gemäß § 320 ZPO überhaupt absolut oder relativ zeugnisunfähig.
Die Aussage vor Gericht darf von einem Zeugen (ggf einer Partei) unter den Voraussetzungen des § 321 ZPO (Aussageverweigerungsgrund) verweigert werden. Gewisse Personen sind gemäß § 320 ZPO überhaupt absolut oder relativ zeugnisunfähig.