§ 32 WEG legt den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel fest, welcher grds vorsieht, dass Liegenschaftsaufwendungen sowie Beiträge zur Rücklage von den Mit- und Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile laut Grundbuchsstand bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen sind. Den Miteigentümern steht es frei, aufgrund einer einstimmigen und schriftlichen Vereinbarung bzw bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, durch gerichtliche Entscheidung einen abweichenden Aufteilungsschlüssel bzw abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten festzusetzen.