§ 29 GmbHG regelt bestimmte Fälle, in denen zwingend ein Aufsichtsrat für eine GmbH zu bestellen ist. Eine Einschränkung dieser gesetzlichen Aufsichtsratspflicht durch Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich. Abgesehen von den in § 29 GmbHG aufgezählten Fällen besteht keine Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bestellen, doch kann ein solcher freiwillig eingerichtet werden.