Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn der im Gesetz (gem § 38 Abs 6 GmbHG: 10 %) oder im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Teil des Stammkapitals anwesend oder vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist. Die erforderlichen Beschlussmehrheiten werden durch Gesetz bzw im Gesellschaftsvertrag festgelegt.