Ab 1. 1. 2020 ist keine Auflösungsabgabe mehr zu entrichten. Bei der Auflösungsabgabe handelte es sich um eine einmalige, vom Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses zu entrichtende Abgabe, die bei bestimmten, in der Regel vom Arbeitgeber ausgehenden Beendigungsarten anfällt. Die Höhe der Abgabe wurde jährlich angepasst und betrug zuletzt im Jahr 2019 € 131,-.