Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine (gültig vereinbarte) Konkurrenzklausel, so sind die diesbezüglichen Sanktionen in § 37 Abs 3 AngG, § 2c Abs 5 AVRAG geregelt. Diese sehen vor, dass im Falle der Vereinbarung einer Konventionalstrafe nur diese nach Maßgabe des richterlichen Mäßigungsrechts verlangt werden kann. Ist keine Konventionalstrafe vereinbart, so kann auf Erfüllung, dh auf Unterlassen der verbotenen beruflichen Betätigung, geklagt werden und Schadenersatz geltend gemacht werden.