Um zur Gänze in den Anwendungs- und Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes zu fallen, muss ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen. Auch Lehrlinge, Heimarbeiterinnen und Ausländerinnen fallen unter das Mutterschutzgesetz. Freie DienstnehmerInnen haben zwar keinen Anspruch auf Karenz oder Elternteilzeit, sie dürfen allerdings – ebenso wie echte Dienstnehmerinnen – während der Schutzfrist vor der Geburt und der Schutzfrist nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Auch unterliegen freie Dienstnehmerinnen einem Motivkündigungsschutz.