Eltern haben einen Anspruch, eigene Kinder, Wahl- oder Pflegekinder, leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welche das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Inanspruchnahme einer stationären Rehamaßnahme höchstens vier Wochen pro Jahr zu begleiten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist nur zulässig, wenn die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Die Bewilligung der Rehabilitation muss spätesten binnen einer Woche nach Zugang dem Arbeitgeber vorgelegt und Beginn und Dauer mitgeteilt werden.