Personen, die eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die vereinbarte Dauer ein (aliquotiertes) Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens 6 Monate; Bei einer neuen Vereinbarung wegen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Stufe gebührt das Pflegekarenzgeld pro zu betreuender Person insgesamt für höchstens 6 Monate.