Eine Anderslieferung liegt vor, wenn der Schuldner nicht bloß mangelhaft leistet, sondern eine gänzlich andere Leistung als vereinbart erbringt. Trotz vorbehaltloser Übernahme wird der Gläubiger in diesem Fall nicht auf die Gewährleistungsbehelfe verwiesen, sondern kann Verzugsfolgen geltend machen. Bei beidseitigen Unternehmergeschäften kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit des aliud an.