Grundsätzlich sind unter „Anbringen“ alle Mitteilungen von Beteiligten an eine Behörde zu verstehen. Es gibt zwei Arten von Anbringen: (1) „Anträge“, die das subjektive Recht einer Partei auf Tätigwerden der Behörde begründen; (2) „bloße Mitteilungen“ mit rein informellem Charakter, die keine Entscheidungspflicht auslösen.