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Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrenFürst/TakacsFebruar 2026

Das Gegenstück zum form- und verfahrensgebundenen Bescheid bilden die verfahrensfreien Verwaltungsakte (laut Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“; auch faktische Amtshandlungen oder Maßnahmen genannt).

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