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§ 9 VStG Verantwortlicher

VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrenFürst/TakacsFebruar 2026

Die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften trifft nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Aufgrund des im Verwaltungsstrafrecht vorherrschenden Schuldprinzips (§ 3 VStG) könnten juristische Personen aber mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden. Deswegen überträgt § 9 VStG die Strafbarkeit in Verwaltungsangelegenheiten bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften grundsätzlich auf all diejenigen, die zur Vertretung nach außen berufen sind (kumulative Strafbarkeit). Der einzige Ausweg führt über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten.

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