§ 7 AVG normiert Befangenheitsgründe von Verwaltungsorganen und soll dadurch verhindern, dass verwaltungsbehördliche Entscheidungen von Personen getroffen werden, die zu den Verfahrensparteien bzw zum Verfahrensgegenstand in einem besonderen Naheverhältnis stehen und daher zumindest den Anschein erwecken könnten, nicht völlig unbefangen und unparteiisch zu entscheiden.

