Bei den allgemeinen Ordnungsvorschriften handelt es sich gem § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG um (erzwingbare) Betriebsvereinbarungen, welche zum Inhalt haben, das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zu regeln. Zu möglichen Regelungen, die per Betriebsvereinbarung implementiert werden können, gehören insb Rauchverbote, Alkoholverbote oder Bekleidungsvorschriften im Betrieb.