Das Gegenstück zum form- und verfahrensgebundenen Bescheid bilden die verfahrensfreien Verwaltungsakte (laut Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“; auch faktische Amtshandlungen oder Maßnahmen genannt).