Rechtsgeschäfte kommen grds durch Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind, zustande. Für einen Vertrag sind dabei mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen nötig, allerdings kann ein Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einseitige Willensbetätigung zustande kommen.