Die relevanten Haftungsgrundlagen sind meist die Verschuldenshaftung des Lenkers nach dem ABGB und die Haftung des Halters nach dem EKHG. Der Versicherer kann auf Grundlage des KHVG direkt in Anspruch genommen werden. Bei einem mangelhaften Zustand einer Straße gilt die Wegehalterhaftung, bei Mautstraßen Vertragshaftung.