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Anbot und Annahme

SchuldrechtAllgemeinesRichterJänner 2023

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die einleitende Willenserklärung heißt Anbot, Angebot oder Offerte. Es handelt sich um einen Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Die zustimmende – zum Vertragsabschluss führende – Erklärung heißt Annahme. Als Willenserklärungen können Anbot und Annahme ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden.

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