Für geringfügigere Verwaltungsübertretungen sehen die §§ 47 ff VStG abgekürzte Formen des Verwaltungsstrafverfahrens, nämlich Strafverfügung, Organstrafverfügung (OV) und Anonymverfügung (AV), vor.
Die größte praktische Bedeutung hat das abgekürzte Verfahren im Verkehrsrecht, zB wegen Falschparkens oder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.