Das Abschleppen von Kfz wird in der StVO unter dem Kapitel „Entfernung von Hindernissen“ behandelt. Grundsätzlich darf abgeschleppt werden, wenn ein Kfz den Verkehr beeinträchtigt. Die Abschlepptatbestände sind im § 89a Abs 2a StVO aufgezählt. Das Verfahren nach § 89a StVO ist ein Verfahren nach AVG und trifft nur den Zulassungsbesitzer. Das Verwaltungsstrafverfahren, das gegen den Lenker geführt wird, wird unabhängig von diesem AVG-Verfahren geführt.