Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (14. Lfg 2011) Zuziehung eines Dolmetschers Rz 66
Im zweiten Satz des § 114 Abs 1 FinStrG ist seit der FinStrG-Novelle 1975 die Zuziehung eines Dolmetschers mit Wirkung für das gesamte Beweisverfahren ausdrücklich angeordnet, wenn dies im Interesse der Behörde oder Parteien erforderlich ist.