Gemäß § 114 Abs 2 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten die Durchführung bestimmter Beweise und die Vereidigung vorgeladener Zeugen beantragen.
Nach § 56 Abs 5 Z 2 FinStrG idF des AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161, hat in einem gegen einen Verband geführten Finanzstrafverfahren der belangte Verband die Rechte des Beschuldigten.