Eine Beteiligung der Parteien an der Beweisaufnahme ist nach dem Gesetzeswortlaut die Regel, für wiederholbare Beweisaufnahmen wurde jedoch eine Ausnahmebestimmung geschaffen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände ein Ausschluss von der Beteiligung an der Beweisaufnahme ausgesprochen werden kann. Auch in diesen Fällen ist jedoch den Parteien noch im Untersuchungsverfahren Gelegenheit zu geben, von den Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Eine solche Gelegenheit kann auch dadurch gegeben werden, dass die Partei verständigt wird, wonach ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen stehe, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme in Erfahrung zu bringen und sich hiezu zu äußern (VwGH vom 2. März 1950, Slg 1287/A).