Für die Niederschrift, die nach § 114 Abs 4 FinStrG über alle Beweisaufnahmen aufzunehmen sind, gelten die Bestimmungen des § 87 Abs 3 bis 6 und des § 88 BAO sinngemäß.
Hiezu ist in den Erläuterungen der Regierungsvorlage der FinStrG-Novelle 1975 ausgeführt (1130 BlgNR 13. GP ):