Die Tathandlung der Begünstigung besteht darin, dass der Begünstigte der Verfolgung oder Vollstreckung ganz oder zum Teil entzogen wird. Zu welchem Ergebnis die Verfolgung geführt hätte, ist gleichgültig, so dass auch strafbar ist, wer eine Person begünstigt, die auch ohne die Begünstigung nicht bestraft worden wäre (vgl Regierungsvorlage zu § 299 StGB, 30 BlgNR 13. GP ).

