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Zum subjektiven Tatbestand

Fellner8. LfgJänner 2008

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Die Begünstigung kann nur vorsätzlich begangen werden, wie sich aus § 7 Abs 1 StGB ergibt, nach welcher Bestimmung nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Teilweise wird überdies absichtliches Handeln verlangt.

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