Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (8. Lfg 2008) Zum subjektiven Tatbestand Rz 99
Die Begünstigung kann nur vorsätzlich begangen werden, wie sich aus § 7 Abs 1 StGB ergibt, nach welcher Bestimmung nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Teilweise wird überdies absichtliches Handeln verlangt.