In den Absätzen 2 bis 4 des § 299 StGB sind Ausnahmen von der Strafbarkeit der im § 299 Abs 1 StGB unter Strafsanktion gestellten Begünstigung (gerichtlich strafbarer Handlungen) normiert. Diese Bestimmungen sind gemäß § 248 Abs 2 FinStrG auch auf die Begünstigung von Finanzvergehen anzuwenden.
Diese Bestimmungen des § 299 StGB lauten:

