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Strafausschließungsgründe - Sinngemäße Anwendung des § 299 Abs 2 bis 4 StGB

Fellner8. LfgJänner 2008

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In den Absätzen 2 bis 4 des § 299 StGB sind Ausnahmen von der Strafbarkeit der im § 299 Abs 1 StGB unter Strafsanktion gestellten Begünstigung (gerichtlich strafbarer Handlungen) normiert. Diese Bestimmungen sind gemäß § 248 Abs 2 FinStrG auch auf die Begünstigung von Finanzvergehen anzuwenden.

Diese Bestimmungen des § 299 StGB lauten:

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