Unter dem Begriff der Begünstigung im Sinne dieser Bestimmung ist die dem Täter eines Finanzvergehens und einem daran sonst Beteiligten nach der Tat ohne vorhergehendes Einverständnis geleistete Hilfestellung zu verstehen (vgl OGH vom 20. Juni 1962, 9 Os 49/62, EvBl 1963/123).Die Erläuterungen der Regierungsvorlage der FinStrG-Novelle 1975 laten zu § 248 FinStrG (1130 BlgNR 13 GP ):

