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zu Art 20 HAÜ (Fucik)

Fucik1. AuflJänner 2019

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.

1
Die wechselseitige Informationsverpflichtung der Zentralen Behörden dient in erster Linie der rascheren und problemloseren Durchführung des Adoptionsverfahrens. Selbst der Erläuternde Bericht räumt ein, dass sich dies auch schon allein aus Art 9 lit b HAÜ ergeben hätte.11 Parra-Aranguren-Bericht Rz 353.

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