(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind.
(2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, daß das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und daß die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.
