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zu Art 18 HAÜ (Fucik)

Fucik1. AuflJänner 2019

Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.

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Emigrations- und Immigrationsvorschriften sind bei einer grenzüberschreitenden Adoption zu beachten. Selbstverständlich kann sich diese Beachtung erübrigen, wenn zwischen den beteiligten Staaten keine solchen Vorschriften bestehen.11 Parra-Aranguren-Bericht Rz 344: „wie etwa zwischen EU-Mitgliedstaaten“.

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