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zu Art 17 HAÜ (Fucik)

Fucik1. AuflJänner 2019

Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn

die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, daß die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt;

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