(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, daß das Kind adoptiert werden kann, so
verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, daß es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;