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zu Art 19 HKÜ (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2019

Eine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.

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Das HKÜ zielt auf die schnellstmögliche Wiederherstellung des status quo (vor der Entführung) ab. Es regelt nicht das Sorgerecht. Eine Rückführungsentscheidung ist daher auch nicht als Sorgerechtsentscheidung zu verstehen.11StRsp, 7 Ob 573/90; 1 Ob 550/92; 6 Ob 183/97y; 8 Ob 122/02b; 7 Ob 24/10w iFamZ 2010/215, 304 (Fucik) uva. Über das Sorgerecht soll nach der Rückführung im Herkunftsstaat des Kindes entschieden werden. Die Anordnung einer Rückgabe nach dem HKÜ kann daher – mangels Sorgerechtsgehalts – auch nicht nach dem ESÜ, KSÜ oder der Brüssel IIa-VO anerkannt und vollstreckt werden, wenn das Kind zwischenzeitlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht worden ist.22 Pirrung in Staudinger (2018) Vorbem E zu Art 19 EGBGB, Rz E 85, vgl Hausmann, IntEuFamR2 Rz U 248.

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