Eine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.
Das HKÜ zielt auf die schnellstmögliche Wiederherstellung des status quo (vor der Entführung) ab. Es regelt nicht das Sorgerecht. Eine Rückführungsentscheidung ist daher auch nicht als Sorgerechtsentscheidung zu verstehen.1 Über das Sorgerecht soll nach der Rückführung im Herkunftsstaat des Kindes entschieden werden. Die Anordnung einer Rückgabe nach dem HKÜ kann daher – mangels Sorgerechtsgehalts – auch nicht nach dem ESÜ, KSÜ oder der Brüssel IIa-VO anerkannt und vollstreckt werden, wenn das Kind zwischenzeitlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht worden ist.2