Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.
Art 20 ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Delegationen jener Vertragsstaaten, die die Einfügung einer Bestimmung über die öffentliche Ordnung in das Übereinkommen befürworteten und jenen, die dies ablehnten.1 Die österr Rsp hat diesen Ausschlusstatbestand soweit ersichtlich bislang noch nicht herangezogen. Der EGMR2 betont, dass die Rechte nach Art 8 EMRK fundamentale Prinzipien iSd Art 20 HKÜ darstellen. Die Bestimmung ist jedenfalls restriktiv auszulegen.3Seite 1671