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zu Art 21 HKÜ (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2019

Kapitel IV
Recht zum persönlichen Umgang

 

Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang kann in derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes.

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