(1) Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahmen zu bewilligen, obliegt die Entscheidung hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei der Entscheidung ist nicht nur auf die Vermeidung unbilliger Härten, sondern auch auf den Schutz der Staatsgrenzzeichen Bedacht zu nehmen.
