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zu § 6 Staatsgrenzgesetz

Twaroch4. AuflOktober 2022

Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze

 

(1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.

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