Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt.
Nach den Grenzverträgen dürfen in der Grenzlinie keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden. Anstoßende Eigentumsgrenzzeichen dürfen erst ab einer Entfernung von 3 m (gegenüber Liechtenstein 2 m) von der Staatsgrenze gekennzeichnet werden. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften und erforderlichenfalls ihre zwangsweise Durchsetzung soll den Vermessungsämtern obliegen (EB 853 BlgNR 13. GP ).