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zu § 76a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Gastgärten

1.1. Gastgärten in öffentlich zugänglichen Bereichen

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Die GewO unterscheidet zwischen zwei Arten von Gastgärten. Gastgärten in öffentlich zugänglichen Bereichen und Gastgärten, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Gastgärten liegt in den durch § 76a gewerberechtlich garantierten Öffnungszeiten. Für Gastgärten, die den Voraussetzungen des § 76a entsprechen, ist für eine Betriebszeit von 8 bis 23 Uhr keine BA-Genehmigung erforderlich, wenn sie sich

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