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zu § 76a GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

§ 76a (1) Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn

sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,

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