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zu § 72 GewO (Hanusch)

Hanusch17. LfgOktober 2011

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Schallemissionskennzeichnung

1.1. Geräte und Maschinen

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Maschinen oder Geräte, deren Schalleistungspegel im Leerlauf oder bei üblicher Belastung größer als 80 dB ist, dürfen nur dann in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer

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